BRD/DDR Dokumente, Protokolle, Berichte, Texte
2007 2. Rechtsgutachten Wüterich / Breucker DLV kann Dopingrekorde streichen
Die ehemaligen DDR-Sportlerinnen Ines Geipel, Gesine Tettenborn, geb. Walther (beide Staffelteilnehmerinnen), Petra Schneider und Andreas Krieger (Heidi Krieger) hatten von ihren Verbänden die Streichung ihrer Namen aus den Bestenlisten beantragt. Ines Geipel gab 2006 den Anstoß zu dieser Diskussion. Der deutsche Leichtathletikverband (DLV) hatte sich aber schnell gegen das Anliegen gestellt und behauptet, es gäbe keine rechtliche Handhabe Namen und Rekorde zu streichen. Daraufhin wurde auf Anregung des Deutschlandfunks ein Gutachten initiiert, das zu einem anderen Schluss kam. Diese Gutachten der Rechtsanwälte Wüterich und Breucker wurde im Mai 2007 vorgestellt. Ein eigenes DLV-Gutachten wurde nie veröffentlicht. DLV-Präsident Clemens Prokop stellte sich nun hinter Geipels Wunsch und versprach eine Prüfung. „Mein Ziel bleibt weiter, dass Rekorde, die mit Doping aufgestellt wurden, aus den Listen gestrichen werden“. In Folge ersetzte der DLV zwar die Namen von Ines Geipel, Gesine Tettenborn und Heidi Krieger mit Sternchen, ließ aber die Zeiten bestehen.
Andreas Krieger bestand jedoch auf der Streichung der Zeiten. Er wurde auch beim Internationalen Leichtathletik Verband vorstellig und verlangte hier ebenfalls die komplette Streichung seines Namens und der Zeiten aus allen Listen.
Diese Auseinandersetzung dauerte an, erst 2012 strich der DLV auch Heidi Kriegers Leistung selbst aus der Bestenliste von 1984. Andreas Krieger möchte jedoch auch in den Listen des IAAF komplett gestrichen werden:
>>> 2011/2012 Offene Briefe von Andreas Krieger an die IAAF betreff Streichung seiner Leistungen
Zitat aus der Kurzfassung
7. Zulässigkeit der Aberkennung oder Streichung eines Rekords
a. Der DLV kann auf Grundlage der aktuellen Regel 260 IWR n. F. sowie ergänzender Bestimmungen des DLV Rekorde aberkennen und aus der Rekordliste streichen. Diese Regel gilt aber nur für Wettkämpfe nach Erlass des 260 IWR n.F.
b. Für die Zeit davor kann der DLV nach Regel 148 IWR 1984 – einer Vorgängervorschrift der Regel 260 IWR n. F. – Rekorde aberkennen und aus der Rekordliste streichen, wenn die Rekorde nicht entsprechend den Wettkampfregeln zustande gekommen sind. Der Rekord muss in einem in gutem Glauben geführten ordnungsgemäßen Wettkampf (bona fide competition) erzielt worden sein. Fehlt es daran, so hat der Athlet keinen Anspruch auf Aufnahme in die Rekordliste und folglich auch keinen Anspruch auf Verbleib eines fälschlich aufgenommenen Rekords.
c. Inhaltliche Voraussetzung für die Aberkennung oder Streichung eines Rekords ist der Nachweis eines Regelverstoßes. Systematisches Doping in der Vorbereitung auf einen Wettkampf verstieß gegen das allgemeine Dopingverbot der Regel 144 Ziff. 1 IWR 1984.
d. Anders als im Falle einer Disqualifikation erfordert die bloße Streichung oder Aberkennung eines Rekords nicht den zusätzlichen Nachweis, dass Doping-Substanzen beim Wettkampfim Urin des Athleten vorhanden waren.
e. Bei nachgewiesenem Doping-Verstoß eines in einer Staffel startenden Sportlers kann der DLV – wie bei der Disqualifikation – den Rekord der Staffel streichen oder aberkennen.