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2006 Bayrische Landesregierung:
Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport
Im September 2006 beschloss die Bayerische Landesregierung einen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung des Dopings im Sport und legte diesen Antrag dem Bundesrat – Drucksache 658/06 – vor.
>>> Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport
(Gesetzesantrag S. 1-6, Gesetzentwurf S. 7-25)
Der Entwurf sieht im Wesentlichen vor:
Der Entwurf greift die Forderungen nach einem Anti-Doping-Gesetz auf. Er will neben Aufklärungs- sowie Beratungspflichten und der Einführung einer turnusmäßigen Berichtspflicht ein effektiver es straf- und strafverfahrensrechtliches Instrumentarium schaffen. Die verbesserten Handhaben im Strafrecht sollen dabei Maßnahmen des Sports und der Sportgerichtsbarkeit nicht ersetzen, sondern sinnvoll ergänzen. Der Entwurf enthält im Wesentlichen die folgenden Vorschläge:
– Aufklärungs- und Beratungspflichten öffentlicher Stellen über die Gefahren des Dopings.
– Turnusmäßige Berichtspflichten über die gegen Doping gerichteten Maßnahmen und deren Bewährung vor allem im präventiven Bereich.
– Erweiterte Strafvorschriften gegen den Vertrieb und die Abgabe von Dopingmitteln; Verbrechenstatbestände namentlich gegen gewerbs- und bandenmäßiges Handeln.
– Strafbarkeit der Anwendung von Dopingmethoden bei anderen.
– Strafbarkeit des Besitzes und der Besitzverschaffung von Dopingmitteln.
– Schaffung eines Vorfeldtatbestandes des „Sportbetrugs“.
– Kronzeugenregelungen bei Straftaten nach dem Anti-Doping-Gesetz.
– Ermöglichung der Überwachung der Telekommunikation bei bestimmten schweren Straftaten nach dem Anti-Dop
§ 5 Sportbetrug
(1) Wer seines Vermögensvorteils wegen an einem sportlichen Wettkampf teilnimmt und dabei ein Dopingmittel im Sinne des § 1 Abs. 2 oder eines seiner Metabolite oder Marker im Körper hat, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn das Dopingmittel, der Metabolit oder der Marker aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer seines Vermögensvorteils wegen nach Anwendung einer Methode zur Erhöhung des Sauerstofftransfers (§ 1 Abs. 3) an einem sportlichen Wettkampf teilnimmt. Satz1 gilt nicht, wenn die Anwendung der Methode nach ärztlicher Erkenntnis wegen eines konkreten Krankheitsfalles angezeigt gewesen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. sich die Tat auf einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach §§ 4 oder 5 zusammengeschlossen hat.
…
Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. …
Diskussion im Bundesrat
833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007, Top 12
Beschlüsse der Ausschüsse:
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Gesundheitsausschuss und der Rechtsausschuss empfahlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Gesundheitsausschuss empfahlen, neben dem Besitz auch den Erwerb von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport zu verbieten und unter Strafe zu stellen. Des Weiteren sei es geboten, die Kooperationsbereitschaft von Tätern zu honorieren. Darüber hinaus solle im Vorgriff auf die Novellierung der Strafprozessordnung eine Vorschrift aufgenommen werden, die die Telekommunikationsüberwachung zur Bekämpfung von Dopingnetzwerken ermögliche.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfahlen, auch das Verbringen von Arzneimitteln über die Grenze zu Dopingzwecken im Sport zu verbieten und unter Strafe zu stellen. Dies entspreche dem Unrechtsgehalt der bestehenden Strafvorschrift im Arzneimittelgesetz. Der Gesundheitsausschuss empfahl hierzu eine noch weiter gehende Regelung. Es erscheine zwingend erforderlich, die Tathandlung auf der „Abgabeseite“ (Trainer, Ärzte, Funktionäre etc.) von Dopingmitteln erheblich zu erweitern und auch Handlungen im Vorfeld sowie Verleitungshandlungen in den Verbotstatbestand einzubeziehen.
Des Weiteren empfahl der Gesundheitsausschuss, ein eigenständiges Anti-Doping-Gesetz zu schaffen. Der Gesetzentwurf enthalte kein in sich geschlossenes Gesamtkonzept zur Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums gegen Doping im Sport. Darüber hinaus ließen sich nicht alle Dopingmittel unter den Begriff des Arzneimittels subsumieren. Weiterhin empfahl der Gesundheitsausschuss, die Regelung im Gesetzentwurf, Warnhinweise für die als Dopingmittel in Betracht kommenden Fertigarzneimittel einzuführen, zu streichen. Hierdurch werde für Sportlerinnen und Sportler erst ein Anreiz geschaffen, dieses Arzneimittel als Dopingmittel einzusetzen. Auch laufe die Regelung teilweise ins Leere, da sie nicht für Arzneimittel gelte, denen keine Packungsbeilage beigefügt werden müsse (Rezepturen, Defekturen).
Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfahl, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.
Ablehnung des Antrags
Behandlung im Plenum:
Die von den Ausschüssen empfohlenen Änderungen haben im Bundesrat weitgehend keine Mehrheit gefunden.
Auch Änderungsanträge aus Bayern, die auf Schaffung eines neuen Straftatbestands „Sportbetrug“ sowie Erweiterung der Besitzstrafbarkeit gerichtet waren, erhielten keine Mehrheit im Bundesrat.
Der Rechtsausschuss des Bundesrats hat auf Antrag Schleswig-Holsteins vorerst das bayerische Anti-Doping-Gesetz gestoppt. „Zusätzliche Straftatbestände in diesem Bereich sind überflüssig“, erklärt der schleswig-holsteinische Justizminister Uwe Döring (SPD) seine Aktion. Anders als seine bayerische Kollegin Beate Merk (CSU) will er weder den Besitz von Dopingmitteln in Zukunft ahnden noch einen neuen Straftatbestand des „Sportbetruges“ einführen. Mit dem zweiten Punkt befindet sich der Justizminister auf einer Linie mit den Ländersportministern. Die meisten sprachen sich auf ihrer Herbstkonferenz vor zwei Wochen gegen die Einführung eines neuen Betrugsparagrafen aus. Nur die Bestrafung des Besitzes von Dopingmitteln können sich viele vorstellen. Bislang wird nur der Handel mit Arzneimitteln zu Dopingzwecken, deren Verschreibung oder Anwendung bei anderen strafrechtlich verfolgt. … .