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2009 Bayerische Landesregierung:
Gesetz zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport – – Sportschutzgesetz
Am 30.11.2009 legte die Bayrische Landesregierung einen neuen Entwurf für ein Antidoping-Gesetz vor:
>>> Referentenentwurf (Stand 30.11.2009) Gesetz zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport
Die wesentlichen Vorschläge entsprechen dem Entwurf von 2007. Geändert wurde: Die Kronzeugenregelung ist herausgenommen, dafür kommt die Schaffung eines Tatbestandes der Bestechlichkeit und der Bestechung im Sport hinzu.
– Aufklärungs- und Beratungspflichten öffentlicher Stellen über die Gefahren des Dopings.
– Turnusmäßige Berichtspflichten über die gegen Doping gerichteten Maßnahmen und deren Bewährung vor allem im präventiven Bereich.
– Erweiterte Strafvorschriften gegen den Vertrieb und die Abgabe von Dopingmitteln; Verbrechenstatbestände namentlich gegen gewerbs- und bandenmäßiges Handeln.
– Strafbarkeit der Anwendung von Dopingmethoden bei anderen.
– Strafbarkeit des Besitzes und der Besitzverschaffung von Dopingmitteln.
– Schaffung eines Vorfeldtatbestandes des „Sportbetrugs“.
– Schaffung eines Tatbestandes der Bestechlichkeit und der Bestechung im Sport.
– Ermöglichung der Überwachung der Telekommunikation bei bestimmten schweren Straftaten nach dem Sportschutzgesetz.
Artikel1 Sportschutzgesetz (SportSG)
§ 5 Sportbetrug
(1) Wer an einem sportlichen Wettkampf (§1Abs.5) teilnimmt und dabei ein Dopingmitte lim Sinne des § 1 Abs. 2 oder eines seiner Metabolite oder Marker im Körper hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn das Dopingmittel, der Metabolit oder der Marker aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer nach Anwendung einer Methode zur Erhöhung des Sauerstofftransfers (§1Abs.3) an einem sportlichen Wettkampf (§1Abs.5) teilnimmt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anwendung der Methode nach ärztlicher Erkenntnis wegen eines konkreten Krankheitsfalles angezeigt gewesen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Inbesonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. sich die Tat auf einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach §§ 4 oder 5 zusammengeschlossen hat.
§ 6 Bestechlichkeit und Bestechung im Sport
…
Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel10desGrundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.