>>> Inhalt / Beiträge des Dossiers Antidoping-Gesetzgebung
2012 Bayern: Vorschlag zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Am 18.7.2012 präsentierte das Bayrische Justizministerium den Vorschlag zu einer Änderung des Arzneimittelgesetzes:
Pressemitteilung: Bayern präsentiert neuen Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Dopings im Sport / Justizministerin Merk: „Anti-Doping-Staatsanwälten endlich die nötigen Instrumente an die Hand geben!“.
Damit gab Bayern vorläufig die Absicht von 2009, ein eigenständiges Sportrechtsgesetz zu schaffen, auf.
In dem vorliegenden Entwurf fehlt die Forderung nach der Aufnahme einer Strafnorm Sportbetrug, die bislang immer Teil der bayrischen Vorschläge war. Justizministerin Merk: „Ich will nicht hinter dem Berg halten, dass ich gerne noch weitergehen würde. Schließlich hat Bayern bereits 2006 einen Entwurf für ein Anti-Doping-Gesetz in den Bundesrat eingebracht. Aber für ein eigenständiges Anti-Doping-Gesetz und einen neuen Straftatbestand des Sportbetruges, um den Wettbewerb im Sport und all diejenigen, die sich wie die ehrlichen Sportler und die Zuschauer darauf verlassen, vor den dopenden Sportlern zu schützen – dafür lassen sich derzeit nun einmal nicht die nötigen Mehrheiten finden.“
Dafür wurde die Forderung einer Kronzeugenregelung gegenüber 2009 wieder aufgenommen.
der Gesetzesentwurf
>>> Entwurf eines 16. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Die Kronzeugenregelung ist wieder Teil der Vorlage, der Tatbestand Sportbetrug ist nicht mehr vorhanden. Herausgenommen wurde auch die Strafbarkeit des Eigendopings.
Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen Folgendes vor:
– uneingeschränkte Strafbarkeit jeglichen Besitzes von Arzneimitteln oder Wirkstoffen zu Dopingzwecken im Sport;
– erweiterte Strafvorschriften gegen den Vertrieb und die Abgabe sowie gegen den Erwerb und das Sichverschaffen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen zu Dopingzwecken im Sport; im Gegenzug kann beim Tatbestand des Besitzes von Arzneimitteln oder Wirkstoffen zu Dopingzwecken im Sport auf die Versuchsstrafbarkeit verzichtet werden;
– Erweiterung aller dopingspezifischen Straftatbestände dahingehend, dass neben dem Umgang mit Arzneimitteln auch derjenige mit Wirkstoffen zu Dopingzwecken im Sport erfasst wird, so wie dies seit dem Jahr 2011 beim Besitzverbot des § 6a Absatz 2a AMG bereits der Fall ist;
– klar formulierte Strafbarkeit der Anwendung von Dopingmethoden ohne Einschränkung auf die Verwendung von Stoffen;
– Auflistung der strafbewehrten Stoffe und Methoden in einem zusammenfassenden Anhang zum Arzneimittelgesetz unter Aufhebung des Anhangs zu § 6 a Absatz 2 a und unter Streichung der dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Artikel 103 Absatz 2 GG nicht voll gerecht werdenden Verweisung auf den Anhang des Übereinkommens gegen Doping;
– Erhöhung des Strafrahmens für Dopingvergehen auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren;
– Einführung mehrerer Verbrechenstatbestände mit differenzierten Mindeststrafdrohungen, insbesondere für die gewerbs- und bandenmäßige Begehung der den Vertrieb von Dopingmitteln oder die Anwendung von Dopingmethoden betreffenden Tatbestandsalternativen und deren Begehung unter Mitsichführen von Waffen;
– Einführung einer Kronzeugenregelung;
– Erweiterung der Vorschriften für Einziehung und erweiterten Verfall;
– Erweiterung der Katalogtaten für Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung.