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2014 DIE LINKE: Antrag für ein Anti-Doping-Gesetz
Im Juni 2014 kündigte die Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestags einen Antrag zur Schaffung eines Anti-Doping-Gesetzes an (nd, 6.6.2014).
Am 14.8.2014 wurde der Antrag veröffentlicht:
>>> Antrag DIE LINKE Anti-Doping-Gesetz für den Sport vorlegen, Drucksache 18/2308, 7.8.2014
Der Antrag wurde am 6.11.2014 in der 63. Sitzung des Dt. Bundestages behandelt und ohne Diskussion in die Ausschüsse verwiesen (Plenarprotokoll 18/63). Die schriftlich eingereichte Reden hierzu wurden zu Protokoll genommen:
>>> Die Reden zum Antrag DIE LINKE
Der vorliegende Antrag ist kein ausgearbeiteter Gesetzesentwurf sondern gibt Inhalte vor, die nach Ansicht der Partei dringend Bestandteile eines neuen Anti-Doping-Gesetzes sein sollen. Die genaue Ausgestaltung obliegt der Bundesregierung, die einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorlegen soll.
„Zweck dieses Gesetzes soll sein, Sportlerinnen und Sportler sowie den freien Wettbewerb im Sport vor unlauteren Manipulationen in Form von Doping zu schützen. Sowohl die Sportlerinnen und Sportler als auch ihr Umfeld, wie Trainerinnen und Trainer, Ärztinnen und Ärzte sowie sonstige Betreuerinnen und Betreuer sollen in den Geltungsbereich der Vorschriften einbezogen werden.“
Im Gegensatz zu anderen Initiativen spricht sich der Antrag für die Aufnahme der Pflicht von Doping-Prävention aus. Der Staat habe sich zu zu verpflichten
„geeignete Präventionsmaßnahmen zu entwickeln, zu fördern und umzusetzen, insbesondere: – im Jugend- und Nachwuchsbereich, auch unter Einbeziehung der Eltern von Nachwuchsathletinnen und -athleten in entsprechende Präventions-und Aufklärungsmaßnahmen zu investieren …. Die Maßnahmen sollen nicht auf den Hochleistungs beschränkt sein, sondern auch den Fitnessbereich betreffen (Stichpunkte Anabolika, nahrungsergänzungsmittel).
Gefordert wird auch die
„Einrichtung einer unabhängigen Ombudsstelle, zum Beispiel angegliedert an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), an die sich z.B. Sportlerinnen und Sportler, Trainerinnen und Trainer sowie Eltern wenden können, um Informationen über Doping zu erhalten aber auch, um einen bestehenden Dopingverdacht mitzuteilen und um Hilfe zu bitten.“
Sportler und Sportlerinnen sollen strafrechtlich für Eigendoping belangt werden können, wenn sie
… im Zusammenhang mit ihrer sportlichen Betätigung als Person mit öffentlichen Mitteln gefördert bzw. im öffentlichen Dienst beschäftigt werden,
– … Mitglied einer Nationalmannschaft oder eines entsprechenden Kaders sind oder
– …. durch ihre sportliche Tätigkeit regelmäßig Einnahmen erzielen, die einen wesentlichen Bestandteil am Gesamteinkommen ausmachen, mit dem Ziel, sich einen unlauteren Vorteil im sportlichen Wettbewerb zu verschaffen, entsprechendes gilt auch für das Eigendoping im Trainingszeitraum, sofern dies geeignet ist sich einen unerlaubten Vorteil im Wettbewerb zu verschaffen.
Das Gesetz solle auch Sorge dafür tragen, dass Ärzte zur Verantwortung gezogen werden können.