Doping: BMI Zuwendungsklausel

Maßnahmen, Regelungen, Vorgaben

BMI 2007 Anti-Doping Zuwendungsklausel “Sportfachverbände“

Anti-Doping Zuwendungsklausel “Sportfachverbände“

des Bundesministeriums des Inneren (BMI)

Die Bundesförderung setzt die uneingeschränkte aktive Dopingbekämpfung des Zuwendungsempfängers voraus. Hierzu gehören insbesondere die Anerkennung und Umsetzung des NADA-Codes sowie die uneingeschränkte Teilnahme am Dopingkontrollsystem der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA).

Im Rahmen der Umsetzung des NADA-Codes ist unter anderem sicherzustellen, dass Athletenbetreuer im Sinne des NADA-Codes (siehe Anhang 1 NADA-Code) dem NADA-Code und allen sonstigen für den jeweiligen Verband geltenden AntiDoping-Bestimmungen unterworfen sind. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese ist eine rechtliche Möglichkeit vorzusehen, die Zusammenarbeit mit dem Athletenbetreuer unverzüglich zu beenden; bei Verträgen ist ein Recht zur fristlosen Kündigung zu vereinbaren.

Das übrige für den Verband tätige haupt- und nebenamtliche Personal ist rechtlich in schriftlicher Form dazu zu verpflichten, sich in keiner Weise an Dopingmaßnahmen zu beteiligen oder das Doping zu unterstützen. Die Zuwiderhandlung ist als grobe Pflichtverletzung festzulegen, die das Recht zu einer fristlosen Kündigung oder zur sofortigen Beendigung einer Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Verband nach sich zieht.

Nach Bekannt werden eines positiven Analyseergebnisses hat der Zuwendungsempfänger zu ermitteln und zu dokumentieren, ob Angehörige, Mitarbeiter oder Beauftragte des Zuwendungsempfängers bei dem Dopingverstoß mitgewirkt haben, sowie unverzüglich folgende Mitteilungen zu machen:

1. der zuständigen Staatsanwaltschaft über Kenntnis von Sachverhalten, die auf einen Verstoß gegen § 6 a Arzneimittelgesetz bzw. gegen das Betäubungsmittelgesetz hinweisen,

2. der NADA über eine Mitteilung an die StA nach Nr. 1 und das Ergebnis des Ermittlungs-bzw. Strafverfahrens sowie des verbandsinternen oder sportschiedsgerichtlichen Verfahrens,

3. dem Dienstherrn, falls der oder die Betroffene im Bundesdienst steht, über Mitteilungen nach Nr. 1 und 2 und über Meldepflichtverstöße sowie die dazu ergangenen Sanktionen und getroffenen Feststellungen,

4. dem betreuenden Olympiastützpunkt über ein positives Analyseergebnis oder Sanktionen gegen Athletenbetreuer.

Sofern ein(e) Athletin/Athlet an einer von Bund geförderten Wettkampfmaßnahme teilnimmt und des Dopings überführt wird, hat der Bundessportfachverband von der Athletin bzw. dem Athleten die anteiligen Maßnahmekosten zurückzufordern. Die Bundeszuwendung mindert sich entsprechend.

Jeder Verstoß gegen die hier genannten Verpflichtungen führt zu einer Überprüfung der Bundesförderung im Hinblick auf eine Kürzung, Rückforderung oder Einstellung.

Die Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Durchführung der von der NADA in der Trainingskontrollvereinbarung vorgegebenen Anzahl von Dopingkontrollen. Sollten, aus Gründen die der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, weniger Kontrollen durchgeführt werden, wird die jährliche Gesamtzuwendung mindestens um die Entnahmekosten für die nicht vorgenommenen Kontrollen reduziert.

Die Zuwendungsklausel ist hier enthalten:

ABSCHLUSSBERICHT PROJEKTGRUPPE SONDERPRÜFUNG DOPING, 19. Dezember 2007