Doping: Sanktionen – Veröffentlichungen – Regelungen

aktuelle Dopingfall-Listen Agenturen / Organisationen international

Müssen sanktionierte Dopingfälle veröffentlicht werden? Wenn ja, von wem und wie ausführlich? Sind Dopingfall-Listen Pflicht oder freiwillige Angebote? Die Suche auf den Internetseiten von Sportverbänden und Nationalen Anti-Doping-Agenturen bringt unterschiedliche Ergebnisse und ist wenig befriedigend. Wenige Verbände und NADO listen über viele Jahre namentlich auf, andere wiederum unterlassen entsprechende Informationen, wiederum andere veröffentlichen nur teilweise. Weitgehende Transparenz mit ausführlichen Hintergründen, z. B. Urteilsveröffentlichungen, ist dabei nur schwer zu finden. Meistens müssen zur genaueren Betrachtung der Fälle Medienberichte hinzu gezogen werden.

Die Deutsche NADA stellte bis 2016 keine Liste mit aktuellen und vergangenen Dopingfällen zur Verfügung. Lediglich in den einzelnen Jahresberichten gab es Zusammenstellungen, die anonym gehalten sind.

Ab 2016 gab es die NADAjus – Die Datenbank für Disziplinarverfahren, in der abgeschlossene Disziplinarverfahren gelistet sind, allerdings wurden die Nachnamen der sanktionierten Personen nicht genannt.

Das änderte sich wieder , als der Datenschutz einschritt. Zur Zeit weren keine Namen und Urteile veröffentlicht

Die deutschen Sportverbände stellen keine Fall-Listen zur Verfügung.

Die Begründung der deutschen NADA kann hier nachgelesen werden:

>>> NADA-Praxis der Veröffentlichungen von Sanktionen

Dopingfall-Listen Verbände

internationale Verbände

>>> UCI vorläufige und aktuelle Sperren

nicht vollständig, nur eine kleine Auswahl der weltweit angefallenen Dopingfälle

>>> FINA: Doping Cases and reports

>>> IAAF: Sanctioned Athletes

>>> IRB: Doping Case Archive

>>> IWF: Sanctioned athletes

nationale Verbände:

>>> FFC sanctions disciplinaires

>>> Federazione Ciclistica Italiana, Casellario Sanzionati

Dopingfall-Listen iNADO

>>> WADA-Liste der Nationalen Anti-Doping-Organisationen (NADO)

 
Australien: 
 
Frankreich: 
 
Großbritannien: 
 
Irland: 
 
Italien: 
 
Kanada: 
 
Neuseeland: 
 
Norwegen: 
 
Österreich: 
 
Russland: 
 
Schweiz: 
 
 
Südafrika: 
 
Tschechien: 
 
USA: 
 
 

sonstige Quellen

Aktuelle Datenbanken:

alle Sportarten:

addb – anti-doping database, kostenpflichtig

Radsport:

C4F: Doping-Fälle 1940 – einschl. 2012

dopeology.org

 
wikipedia.org: 
 

Ergebnismanagement, Veröffentlichungspflicht

Traditionen:
Armin Klümper:
Ich will Ihnen sagen, wie wir es in den 60er Jahren im Radsport gemacht haben, und das gilt immer noch. Ich habe den Fahrern erklärt, daß ich sie nicht in die Pfanne hauen und ihnen das Brot wegnehmen will, sondern daß ich sie davor bewahren will, vor die Hunde zu gehen. … Wenn wir unsere Amateure erwischt haben, dann haben wir das nicht an die Öffentlichkeit getragen, sondern verbandsintern reglementiert. Er hatte dann die Wahl, sein Fehlverhalten öffentlich zu gestehen oder sich eine dreimonatige Grippe zuzulegen.

Walter Aeschimann, 25.7.2014:
Als «Der Spiegel» Dopingpraktiken um den Schweizer Kugelstösser Werner Günthör vor den Olympischen Spielen in Barcelona 1992 publizierte, stellte der Verband eine intern besetzte Doping-Untersuchungskommission (DUK) zusammen. Sie hatte die «gegen die Schweiz gerichteten Dopingvorwürfe zu untersuchen» und sollte Vorschläge und Massnahmen ausarbeiten, «mit denen derartige Vorkommnisse zukünftig vermieden werden können». So deutlich war es bisher nirgends formuliert gewesen. Dopingvorwürfe, nicht Dopingvergehen, sollten vermieden werden. — Als Beispiel, wie es nicht optimal lief, wird auf eine Recherche der Zeitschrift «Sport» verwiesen, die 1992 aufdeckte, dass es üblich war, positiv getestete Athleten auf die Verletztenliste zu setzen, statt sie mit Sanktionen zu belegen. (DUK-Bericht 17.5.1993)
………………………………………………

NADA-Code 2009:

Information der Öffentlichkeit

14.3.2 Spätestens zwanzig (20) Tage, nachdem die Entscheidung ergangen ist, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt oder gegen die Entscheidung des Disziplinarorgans kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, soll die für das Ergebnismanagement zuständige Anti-Doping-Organisation die Entscheidung veröffentlichen und dabei insbesondere Angaben zur Sportart, zur verletzten Anti-Doping-Bestimmung, zum Namen des Athleten oder der anderen Person, der/die den Verstoß begangen hat, zur verbotenen Substanz oder zur verbotenen Methode sowie zu den Konsequenzen machen. Dieselbe Anti-Doping-Organisation soll ebenfalls innerhalb von zwanzig (20) Tagen Entscheidungen zu einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen veröffentlichen, die im Rechtsbehelfsverfahren ergangen sind. Ferner übermittelt die Anti-Doping-Organisation sämtliche Entscheidungen aus Disziplinarverfahren und Rechtsbehelfsverfahren innerhalb des Veröffentlichungszeitraums an die WADA.

Wer sind die Anti-Doping-Organisationen, die Sanktionen aussprechen können, wer ist berichtspflichtig?

NADA-Code 2009

7.1.1 Ergebnismanagement bezeichnet den Vorgang ab Kenntnis von einem Von der Norm abweichenden oder Atypischen Analyseergebnis oder von einem möglichen anderen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder von einem möglichen Meldepflichtversäumnis oder einer Versäumten Kontrolle bis zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens.

7.1.2 Zuständig für das Ergebnismanagement bei Trainingskontrollen ist der jeweilige nationale Sportfachverband, bei Wettkampfkontrollen die jeweilige den Wettkampf veranstaltende Anti-Doping-Organisation. Hiervon ausgenommen ist die erste Überprüfung gemäß Artikel 7.2.1.1, die in der Zuständigkeit der NADA liegt.

Die Zuständigkeit für das Ergebnismanagement kann mittels schriftlicher Vereinbarung auf eine andere Anti-Doping-Organisation übertragen werden.

Zuständigkeiten ergeben sich daraus aus den Sportevents selbst, je nach dem wer verantwortlich zeichnet. Zusätzlich unterscheiden sich die Regelungen in den einzelnen Ländern, aber auch innerhalb von Sportverbänden (Landes-, Regional- und Weltverbänden) voneinander. Daraus ergeben sich dann unterschiedliche Handhabungen der Dopingfall-Veröffentlichungen. Manchen Verbänden ist zudem eine hohe Transparenz wichtig, andere wiederum sehen keine Notwendigkeit hierfür. Ein weiterer Grund für eine zurückhaltende Veröffentlichungshaltung dürfte im Daten-/Persönlichkeitsschutz liegen, aber auch der Wunsch, Dopingfälle versteckt zu halten, Aufmerksamkeit zu verhindern, wird eine Rolle spielen.

Beispiel UCI:

Das gesamte Procedere ist nach zu lesen unter

UCI Anti-doping Programme – The UCI and anti-doping: principles, actors and functioning

UCI Anti-doping Programme:
The external legal counsel and the Legal Anti-Doping Service both consider that there is cause to open disciplinary proceedings. In this case, the rider is informed of the applicable sanction (this may not happen if it is clear that the rider will contest the sanction; in these circumstances, the disciplinary procedure is initiated directly, in agreement with the external legal counsel). If the rider accepts the sanction, the Legal Anti-Doping Service informs the UCI Management as well as the external legal counsel (which is then informed of the rider’s name). The UCI can decide to release information, including through the media, on the sanction imposed. If the rider rejects the sanction communicated by the Legal Anti-Doping Service, the Service requests the anti-doping authority concerned (National Federation) to open disciplinary proceedings against the rider.
………………………………………….

Nach diesen Regelungen gehen alle Verdachtsfälle, Wettkampf (national und international) und Training, über die Cycling Anti-Doping Foundation (CADF) an das Legal Anti-Doping Service der UCI. Diese Gruppe prüft, ob Disziplinarmaßnahmen angebracht sind. Wenn ja, werden die betroffenen Sportler/Personen über die zu erwartende Strafe informiert. Akzeptieren die Betroffenen diesen Strafvorschlag, tritt diese Sanktion in Kraft ohne weitere Verhandlungen. Ansonsten wurde der Fall bis Ende 2014 zur Behandlung des Verfahrens an die zuständigen nationalen Organisationen gegeben. Im Falle eines deutschen Fahrers wäre dies der BDR und damit die NADA gewesen, die von der UCI die weitere Behandlung übertragen bekommen würden. Das DIS hätte die Sanktionen ausgesprochen. In Großbritannien wäre das die UKAD und das National Anti-Doping Panel, welches für die Entscheidung steht, gewesen.

Nach Abschluss der Verfahrens prüften die UCI, ebenso wie die WADA und gegebenenfalls die NADO, das Ergebnis und beschlossen, ob sie zustimmen oder dagegen vor dem CAS Einspruch erheben wollten.

Die Veröffentlichung des Ergebnisses oblag im deutschen Fall der NADA, im britischen Fall der UKAD, die UCI schloss sich an. Im Falle von Jonathan Tiernan-Locke.sehen die Bekanntmachungen wie folgt aus: UKAD, 17.7.2014, UCI; 17.7.2014. Die UCI wäre zu dieser Notiz nicht verpflichtet gewesen, sie hat sich möglicherweise nur geäußert wegen der zuvor laut gewordenen Kritik in ihrer fehlenden Kommunikation des Falles Denis Menchov.*

Ab 2015 hat die UCI das Ergebnismanagement an eine neu geschaffene Organisation gegeben, das Anti-Doping Tribunal, das von der UCI unabhängig agieren soll. Behandelt werden hier Fälle von Athleten des internationalen Levels. Sportler der nationalen Ebene unterliegen weiterhin den NADOs (UCI, New UCI Anti-Doping Rules).

Beispiel DSV/Biathlon:

Laut DSV-Antidoping-Reglement obliegt das Ergebnismanagement bei Wettkampf- und Trainingskontrollen dem DSV (in Kooperation mit der NADA). Innerhalb des DSV ist der Anti-Doping-Ausschuss zuständig. Bei Dopingkontrollen, die von anderen Organisationen wie der FIS und des IBU, bei internationalen Wettkämpfen oder im Training durchgeführt werden, liegt das Ergebnismanagement in den Händen des internationalen Verbandes (IBU: Result Management Process , Verfahren werden durch das IBU Doping Hearing Panel durchgeführt, Beispiel s. IBU; Evi Sachenbacher-Stehle, 16.7.2014).

Denis Menchov:
Er gab zu, sich nicht ausführlich mit den Anschuldigungen auseinander gesetzt zu haben und er hoffe, dass ihn diese Geschichte nicht daran hindern werde, im Zentrum des Radsports tätig werden zu können. „Ich habe nicht die Absicht, diese Disqualifikation anzufechten. Ich habe weder die Lust noch die Zeit, mich darum zu kümmern.“
(RBTH, 28.7.2014)

*Im Juli 2014 wurde über die Dopingfallliste der UCI bekannt, dass Denis Menchov wegen Auffälligkeiten im Blutpass von der UCI eine 2-Jahressperre erhalten hatte und ihm seine Tour de France-Ergebnisse der Jahre 2009, 2010 und 2012 aberkannt wurden. Die UCI reagierte auf die Kritik der fehlenden Kommunikation mit dem Hinweis, die Liste wäre laut WADA-Code zur Kommunikation ausreichend und anschließend mit dieser Notiz vom 12.7.2014. Menchov hatte den Sanktionsvorschlag akzeptiert, er war nachdem er über seine Blutpassauffälligkeiten informiert worden war, zurück getreten unter Vorgabe anderer Gründe.

die deutsche Situation

In Deutschland stehen den deutschen Verbänden zwei Varianten offen. Zum einen können Sie das Ergebnis- und Kontrollmanagement in eigenen Händen gemäß 7.1.2. halten, zum anderen können sie dieses Management der NADA übertragen. Diese Übertragung an die unabhängigere Organisation NADA gilt allgemein als wünschenswert.

Bis Anfang April 2014 hatten 10 deutsche Verbände ihr Ergebnis- und Kontrollmanagement auf die NADA übertragen:

Allgemeiner Deutscher Hochschulsportverband

Deutscher Alpenverein

Bund Deutscher Radfahrer

Deutscher Gehörlosen Sportverband

Deutscher Leichtathletik-Verband

Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft

Deutscher Eishockeybund (mit DEL und ESBG)

Deutscher Rasenkraft- und Tauziehverband

Deutscher Ruderverband

Deutsche Triathlon Union

Die deutsche NADA stellt auf ihrer Homepage keine Liste von Dopingfällen zu Verfügung. Lediglich in ihren Jahresberichten gibt sie einen anonym gehaltenen Überblick über angefallenen Kontrollen, positive Testergebnisse und Sanktionen. Das Deutsche Sportschiedsgericht DIS, Schiedsorgan in Dopingfällen, deren Ergebnismanagement der NADA obliegt, veröffentlicht seine Urteile anonym. 2013 und 2014 wurden keine Schiedssprüche gefällt.

Auf meine Nachfrage hin erhielt ich die Auskunft, dass 2013 innerhalb der 10 Verbände, für die die NADA das Ergebnismanagement übernommen hat, keine Sanktionen erlassen wurden. Sanktionierte Dopingfälle sind danach nur in Verbänden angefallen, die selbst für die Verfahren und damit für die zügige Veröffentlichung, verantwortlich sind. Die NADA würde in diesen Fällen nur überprüfen, ob diese Verbände ihrer Veröffentlichungspflicht nach kommen. Diese Bekanntmachungen könnten sowohl auf der Homepage als auch in Verbandsmagazinen stattfinden.

Die Angaben in den NADA-Jahresberichten seien nur ‚zusätzliche Informationen‘.

Maki