>>> Inhalt / Beiträge des Dossiers Antidoping-Gesetzgebung
Das Arzneimttelgesetz – AMG (Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln)
Die deutsche Antidoping-Gesetzgebung wurde ab 1976 im Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) geregelt.
Diskutiert wurde ein staatliches Eingreifen schon in den 1960er Jahren. So verfügten 1965 Österreich, Frankreich, Spanien, die Schweiz, Italien (seit 1950), Belgien und England über staatliche Regelungen gegen Doping. Die Länder Frankreich und Belgien hatten 1965 ihre Antidoping-Gesetze verabschiedet. Sie sahen sich insbesondere durch den hohen Stellenwert des Radsports und der damit verbundenen Drogenkultur dazu gezwungen, einzuschreiten. Diese Entwicklungen wurden auch in Deutschland beobachtet. Ein Eingreifen durch den Gesetzgeber wurde aber auch aufgrund der Argumentation seitens des deutschen Sports, insbesondere auch der Sportmedizin, als nicht nötig erachtet. (die Zeit, 19.5.1966, die Zeit, 11.11.1966).
1968 regte das Präsidium des Deutschen Sportbundes, aufgeschreckt durch den Tod des Boxers Jupp Elze, bei der Bundesregierung ein Antidoping-Gesetz an, aufgegriffen wurde der Vorschlag nicht. Yasmin Wisniewska (Forschungsprojekt ‚Doping in Deutschland‘ 1952 – 1972) schreibt dazu, dass es aber durchaus möglich gewesen wäre in den Jahren 1959 bis 1972 mit dem vorhandenen Betäubungs- und Arzneimittelrecht Doping und Dopingforschung, insbesondere mit den vorherrschenden Amphetaminen als Dopingsubstanzen, zu ahnden. (Hintergrund siehe unter Dopingdefinitionen und Reglements in den 1960er Jahren)
Im Folgenden werden die verschiedenen Änderungen kurz aufgeführt.
1976 Arzneimittelgesetz
Erste Antidoping-Bestimmungen wurden 1976 in das Arzneimittelgesetz (AMG) aufgenommen.
§ 6a Verbote von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, Hinweispflichten
(1) Es ist verboten, Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 1 zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden, sofern ein Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arzneimittel, die Stoffe der in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufgeführten Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder Stoffe enthalten, die zur Verwendung bei den dort aufgeführten verbotenen Methoden bestimmt sind. In der Packungsbeilage und in der Fachinformation dieser Arzneimittel ist folgender Warnhinweis anzugeben: „Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen.“ Kann aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Dopingzwecken eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich anzugeben. Satz 2 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt worden sind.
(2a) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll. Das Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nicht geringe Menge der in Satz 1 genannten Stoffe. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. weitere Stoffe in den Anhang dieses Gesetzes aufzunehmen, die zu Dopingzwecken im Sport geeignet sind, hierfür in erheblichem Umfang angewendet werden und deren Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist, und
2. die nicht geringe Menge dieser Stoffe zu bestimmen.
Durch Rechtsverordnung nach Satz 3 können Stoffe aus dem Anhang dieses Gesetzes gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 Nr. 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu bestimmen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Doping im Sport zu verhüten.
1998 Änderungen AMG – erste Strafandrohungen
>>> Bundessregierung: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, 3.3.1998
Flohr, Doping und der Traum vom sauberen Sport, Zitat:
Bisher wird Doping im Strafgesetzbuch (StGB) nicht speziell unter Strafe gestellt. Im Jahr 1998 hatten Änderungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) die Einführung des ersten strafbewehrten Dopingverbots nach § 6a iVm. § 95 I Nr. 2a AMG („Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport“) zur Folge. Seitdem ist das Inverkehrbringen, Verschreiben und die Anwendung der Mittel bei anderen strafbar, sofern es dem Bestimmungszweck dient, eine Leistungssteigerung im Sport zu erreichen – ganz gleich, ob in Wettkampf-, Trainings- oder Freizeitaktivitäten, im Leistungs- oder Breitensport. Das Verbot erfasst auch die Anwendung der Dopingmittel durch Trainer. Da das Gesetz als Schutzziel nur die sportlichen Aktivitäten definiert, soll die Verwendung der allgemein leistungsfördernden Arzneimittel fernab der sportlichen Aktivität, also beispielsweise durch Schüler in der Prüfungsvorbereitung, ausgenommen sein.
FAZ, 25.3.1996:
Der Präsident des Deutschen Leichtathletik-Verbandes, Helmut Digel, hat die Bundesregierung aufgefordert, Doping-Vergehen ins Arzneimittelgesetz aufzunehmen. Rezeptbetrug müsse endlich straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben, sagte der Sportsoziologe im Deutschlandfunk. Angesichts der Doping-Situation sprach das Präsidiumsmitglied des Leichtathletik-Weltverbandes von Dealern und einer Drogenszene, die den Spitzensport umfasse. Hier gebe es Mißbrauch und einen unkontrollierten Markt. Trotz langfristiger Schäden bei den Opfern medizinischer Manipulationen werde in Deutschland dieser Mißbrauch bagatellisiert. Angesichts dieser Situation, fügte Digel hinzu, „brauchen wir die Unterstützung des Staates“.
Diskussion im Bundestag:
>>> Plenarprotokoll, 13/200, 30.10.1997
>>> Plenarprotokoll 13/222, 5.3.1998
>>> Keine Anfrage, 01.11.2000 Transparenz und Glaubwürdigkeit der Dopingbekämpfung
2007 Arzneimittelgesetz – Bestimmungen und Diskussion
Das beschlossene Gesetz vom 24.10.2007:
>>> Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG)
>>> Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung – DmMV)
Das novellierte DBVG trat am 1.11.2007 in Kraft.
Auf Juraforum.de werden die Änderungen wie folgt zusammen gefasst:
Im November 2007 wurde die Sanktionierung des Dopings jedoch durch eine Änderung der betreffenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes verschärft:
– Gemäß § 6a Abs. 1 AMG ist es verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. Die in § 6a Abs. 2 S. 1 AMG geregelte Definition des von dieser Vorschrift erfassten Arzneimittelbegriffs wurde den aktuellen Entwicklungen angepasst.
– Gemäß § 6a Abs. 2 S. 2 AMG ist bei Arzneimitteln, die zum Doping verwendet werden können, in den Fachinformationen der Warnhinweis einzufügen, dass die Einnahme des Mittels bei einer Dopingkontrolle zu positiven Ergebnissen führen kann. Sofern die Einnahme zu Dopingzwecken zu einer Gesundheitsgefährdung führen kann, ist dies ebenfalls zu vermerken.
– Gemäß § 6a Abs. 2a AMG ist es verboten, eine nicht geringe Menge an Dopingmitteln zu besitzen. In einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung wird bestimmt, wie eine nicht geringe Menge zu definieren ist und welche Stoffe von dem Verbot erfasst werden. Auch der Besitz wird gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2b AMG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
– Ein besonders schwerer Fall ist gemäß § 95 Abs. 3 AMG gegeben, wenn Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden oder bei diesen Personen angewendet werden.
– Die gewerbsmäßige oder als Mitglied einer Bande vorgenommene Begehung der Taten ist nunmehr ein besonders schwerer Fall, der gemäß § 95 Abs. 3 AMG mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft wird.
– Wird die Tat gewerbsmäßige oder als Mitglied einer Bande begangen, so kann der erweiterte Verfall gemäß § 73d StGB angeordnet werden.
…
Mit der Erweiterung der in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKAG geregelten Aufgabenzuweisung wurden die Ermittlungsbefugnissen für den Bereich der Strafverfolgung des international organisierten Handels mit Arzneimitteln auf das Bundeskriminalamt übertragen.
Die die Dopingmittel vertreibenden Netzwerke handeln gezielt grenzüberschreitend, durch die Erweiterung der Kompetenzen des Bundeskriminalamts wird den internationalen Anforderungen der Strafverfolgung Rechnung getragen.
Die Änderungen zu dem bislang gültigen Gesetz sind im Detail aufgeführt unter:
buzer.de, Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes
buzer.de: Vergleich alte und neue Fassung
DIskussion im Vorfeld:
Die Diskussion vor bzw. der Weg hin zur Gesetzgebung 2007 wird im Rahmen des Abschlussberichtes ‚Doping in Deutschland‘ von den Forschern der Universität Münster beschrieben: >>> Sport und Staat, S. 120ff
>>> 2006 Sportausschuss Sachverständigen-Anhörung
>>> 11. Sportbericht der Bundesregierung
>>> BMI Maßnahmenpaket gegen Doping
>>> Abschlussbericht der Rechtskommission des Sports gegen Doping (ReSpoDo), 2005
>>> Gesetzesentwurf der Bundesregierung, 30.5.2007 (DBVG), Drucksache 16/5526
Beratungen und Empfehlungen Bundesrat BR-Drs 223/07
Anträge zum Gesetzentwurf:
Bayern – Besitzverbot, Besitzstrafbarkeit, Sportbetrug
>>> DIE LINKE
>>>FDP
>>> Bündnis90/DIE GRÜNEN
>>> Beschlussempfehlungen des Sportausschusses, Federführend war Prof. Matthias Jahn pro Gesetzentwurf Bundesregierung:
2007 Stellungnahme öffentliche Anhörung BR
2009/2010 Änderungen AMG Festlegung ’nicht geringer Mengen‘
Im September 2009, gültig ab 1.10.2009, wird die
Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und Festlegung der nicht geringen Mengen (EVDmMV) überarbeitet und neu bestimmt:
buzer.de, EVDmMV, Vergleiche der alten und neuen Fassungen
Verordnung 2009, Verordnung 2010
2012 Fassung des § 6a AMG – DGVG Oktober 2012
Am 26.10.2012 trat folgende Fassung des § 6a AMG in Kraft:
buzer.de, § 6a Vergleich alte und neue Fassung
2013 Änderung des § 6a AMG
Am 13.8.2013 trat eine weitere Fassung des § 6a AMG in Kraft.
buzer.de: Synopse zu § 6a AMG vom 13.08.2013
Das Bundeskabinett beschloss am 10.4.2013 eine Novelle des AMG, einschl. einer Erweiterung der Antidopinggesetzgebung mit der Aufnahme eines Erwerbs-Verbots von Dopingmitteln. Diese Änderung wurde am 7.6.2013 vom Deutschen Bundestag beschlossen und war gültig ab dem 13.8.2013.
Die Strafvorschriften sind unter § 95 und § 96 zu finden.
§ 6a Verbote von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, Hinweispflichten, gültig ab dem 13.8.2013.
(1) Es ist verboten, Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 1 zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden, sofern ein Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arzneimittel, die Stoffe der in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufgeführten Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder Stoffe enthalten, die zur Verwendung bei den dort aufgeführten verbotenen Methoden bestimmt sind. In der Packungsbeilage und in der Fachinformation dieser Arzneimittel ist folgender Warnhinweis anzugeben: „Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen.“ Kann aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Dopingzwecken eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich anzugeben. Satz 2 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt worden sind.
(2a) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu ererben oder zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll. Das Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nicht geringe Menge der in Satz 1 genannten Stoffe. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. weitere Stoffe in den Anhang dieses Gesetzes aufzunehmen, die zu Dopingzwecken im Sport geeignet sind und deren Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist, und
2. die nicht geringe Menge dieser Stoffe zu bestimmen.
Durch Rechtsverordnung nach Satz 3 können Stoffe aus dem Anhang dieses Gesetzes gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 Nr. 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu bestimmen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Doping im Sport zu verhüten.
Diskussion, Berichte im Vorfeld:
>>> Evaluierungsbericht DBVG 2012
>>> Rössner, 11.2012
>>> Maihold, 1.2013