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2013 Baden Württemberg Initiative zur Änderung des AMG und Strafgesetzbuches
Am 13.11.2012 legte die Landesregierung Baden-Württemberg in einer Pressekonferenz Vorschläge für eine Änderung des Arzneimittelgesetzes vor. Ausgangspunkt war der Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport (DBVG), (AMG §6a).
Pressemitteilung:
Landesregierung will strafrechtliche Bekämpfung von Doping im Sport verbessern, 13.11.2012
>>> Entwurf eines Anti-Doping-Gesetzes, Drucksache 266/13, 10.04.1
Am 3.5.2013 wurde dieser Entwurf im Bundesrat erstmals behandelt. Minister Stickelberger stellte ihn vor. Am 29.11.2013 wurde der Gesetzesentwurf im Bundesrat angenommen,
Unterstützt wurde dieser Gesetzesentwurf (Stand April/Mai 2013), der über eine Bundesratsinitiative eingebracht wurde, recht bald von der niedersächsischen Landesregierung (dradio, 14.4.2013).
Im Juni 2013 beschlossen die Justizminister der Länder in Anlehnung an den Entwurf aus BW eine Initiative zur Verschärfung der Antidoping-Gesetzgebung (SR, 13.6.2013).
Die Regierung Baden-Württembergs sieht folgenden Änderungsbedarf im Arzneimittelgesetz und im Strafgesetzbuch:
• Die Verbotsnorm des § 6a Absatz 1 AMG ist um die Handlungsalternative des Handeltreibens zu ergänzen und auch auf die im Anhang des Übereinkommens gegen Doping aufgeführten Wirkstoffe zu beziehen.
• Das bisher allein auf den Besitz bestimmter Dopingmittel in nicht geringer Menge bezogene Verbot des § 6a Absatz 2a AMG ist um das Verbot des Erwerbs zu ergänzen.
• In § 6a Absatz 2a Satz 3 Nummer 1 AMG ist für die Aufnahme weiterer Stoffe in den Anhang auf das Erfordernis zu verzichten, dass diese Stoffe in erheblichem Umfang zu Dopingzwecken im Sport verwendet werden.
• § 6a AMG ist um das Verbot zu erweitern, an berufssportlichen Wettkämpfen teilzunehmen, wenn der Berufssportler oder die Berufssportlerin Dopingmittel im Körper oder eine Methode zur Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen angewendet hat („Dopingbetrug“ *; § 6a Absatz 4 und 5 AMG-E); Berufssport ist in § 4 Absatz 42 AMG-E gesetzlich zu definieren.
• Anhebung der Strafobergrenze für Dopingdelikte auf fünf Jahre Freiheitsstrafe und Einbeziehung des „Dopingbetrugs“ in die Sanktionsnorm (§ 95 Absatz 1a AMG-E).
• Schaffung einer Kronzeugenregelung (§ 95 Absatz 5 AMG-E).
• Erweiterung des Vortatenkatalogs der Geldwäsche (§ 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b StGB).
* Anmerkung: in dem Entwurf wird der von anderen geforderte Straftatbestand Sportbetrug reduziert auf Dopingbetrug. Er soll nicht in das Strafgesetzbuch eingestellt werden, sondern in das AMG eingepasst werden. „Der Standort im Arzneimittelgesetz hat den Vorteil, dass alle Strafnormen gegen Doping in ein und demselben Gesetz zusammengefasst sind und nicht in verschiedenen Regelungszusammenhängen stehen.“
Der Entwurf lässt es bei gültigen Besitzstrafbarkeit, wonach erst bei ’nicht geringen Mengen‘ der Staat eingreifen kann. Er nimmt aber den Erwerb von Dopingmitteln mit als strafbewehrt auf.
RNZ, 29.5.2013:
Rainer Stickelberger:
„Beim Doping ist der eigene Körper betroffen; dopende Sportler machen sich bislang nicht strafbar. Auch Verletzungen gegen die eigene Person sind ja nicht strafbar. Unser Ansatz ist nun, die Strafbarkeit für den Berufssport einzuführen. Dort geht es um wirtschaftliche Werte. Wer gedopt am berufssportlichen Wettbewerb teilnimmt, verzerrt diesen. Diesen Wettbewerb wollen wir schützen. Bisher macht sich der Arzt strafbar, der Betreuer macht sich strafbar, der Schmuggler macht sich strafbar. Alle machen sich strafbar, nur nicht der Sportler selbst. Und da gehen wir jetzt dran.“
Am 13.2.2013 erläuterte der Baden-Württemberger Justizminister Rainer Stickelberger in einer Diskussion im Deutschlandfunk (Länderzeit) zur Antidoping-Gesetzgebung in Deutschland einige Punkte näher. Insbesondere zum Straftatbestand Sportbetrug, der dann im AMG-Änderungsentwurf zum Tatbestand Dopingbetrug wurde.
Geplant sei im Unterschied zu der Verbandsgerichtsbarkeit, die den einzelnen Sportler im Auge habe, die kriminelle Szene aufzuweichen. Da es mit dem im Strafgesetzbuch normierten Betrugstatbestand schwer sei eine Anklage im Dopingfall zu begründen, wolle man einen Straftatbestand Sportbetrug einführen.
„Dieser Straftatbestand Sportbetrug … bedarf natürlich weiterer Ergänzungen etwa durch eine Kronzeugenregelung. … Wir sind bei uns im Haus dabei einen Tatbestand zu formulieren. Da gibt es Vorschläge, die werden wir natürlich auch mit den anderen Bundesländern und Sachverständigen diskutieren. Wenn sie wollen, kann ich den gerne vorlesen:
Berufssport treibende Person ist eine Person, die durch die Teilnahme am sportlichen Wettkampf unmittelbar wesentliche Teile ihres Einkommens erzielt etc. und dann: einer Berufssport treibende Person, in deren Körper sich ein Inhaltsstoff eines Arzneimittels oder ein Wirkstoff der Art befindet, wie sie in dem Katalog aufgeführt ist, ist es verboten an einem berufssportlichen Wettkampf teil zu nehmen.“
Und wenn sie dann trotzdem teilnimmt, dann greift die strafrechtliche Sanktion.
Der Tatbestand ist relativ ausgefeilt und bietet eine klare Grundlage für eine strafrechtliche Verfolgung. Mit diesem Vorschlag werden wir dann ins weitere Verfahren auf Bundesratsebene einsteigen.
Wir sind dabei andere Bundesländer für unsere Vorschläge zu gewinnen, stehen in Kontakt und werden dann, wenn wir den Kabinettsbeschluss haben, das in den Bundesrat einbringen.“